Personenfotos im Web: was ist erlaubt?
Rechtslage Schweiz
Das schweizerische Datenschutzgesetz (DSG) regelt den Umgang mit Daten im digitalen Zeitalter. Das Ziel des DSG ist, die Persönlichkeitsrechte Betroffener zu schützen. Es erlässt Vorschriften darüber, was zu tun ist, damit die Veröffentlichung von Bildern mit Personen stattfinden kann. Zudem gibt es auch das Recht am eigenen Bild: Dieses räumt jedem die Freiheit ein, selbst über die Verwendung von seinem Bild entscheiden zu dürfen.
Einwilligung immer erforderlich
Für die Veröffentlichung von Personenfotos ist immer die Einwilligung der abgebildeten Personen einzuholen - sei dies für Portraitaufnahmen oder auch für Gruppenfotos. Jedoch unterscheidet sich die Form der Einwilligung: Bei Gruppenfotos ist die generelle Einwilligung zum Beispiel über eine Bemerkung auf einem Anmeldetalon ausreichend. Nicht so bei Einzelaufnahmen von Personen: Hier muss die betroffene Person die Möglichkeit zur Einsicht des Bildmaterials haben, bevor es verwendet wird. Dabei kann eine Person die Verwendung der Bilder natürlich auch untersagen. Zudem müssen diese Personen über den genauen Verwendungszweck informiert werden (z.B. dass das Bild auf der Webseite publiziert wird).
Rückzug der Einwilligung
Die Einwilligung kann jederzeit zurückgezogen werden. Dabei hat der Publizierende nach bestem Wissen und Gewissen die Verbreitung zu stoppen: also zum Beispiel auf der Webseite das Bild wieder zu entfernen. Allfällige Kosten aus einem Rückzug der Einwilligung können der abgebildeten Person jedoch auferlegt werden. Dies schützt den Verwender insbesondere dann, wenn dieser zum Beispiel bereits gedruckte Flyer usw. vernichten und neu produzieren muss.
Sechspersonenregel gilt nicht
Häufig hört man von der sogenannten Sechspersonenregel: Befände sich auf einem Bild eine Gruppe von sechs oder mehr Personen, so seien die Persönlichkeitsrechte Einzelner nicht mehr tangiert. Dies trifft jedoch nicht zu: Es kann auch auf einem Foto mit mehr als sechs Personen eine einzelne Person hervorstechen, zum Beispiel über eine abgebildete hervortretende Handlung dieser Person, Fokus- und Lichtverhältnisse, Bildschärfe. In diesen Fällen wäre eine Veröffentlichung ohne Einwilligung dieser Person ebenfalls unzulässig.
Die Sechspersonenregel besagt lediglich, dass der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte weniger schwer wiegt, wenn keine der abgebildeten Personen aus der Gruppe heraustritt. Die Beurteilung einer solchen Situation ist aber je nach Sichtweise sehr subjektiv, womit Auseinandersetzungen vorprogrammiert sind.
Ausnahme öffentlicher Raum
Anders verhält es sich bei Aufnahmen im öffentlichen Raum, also zum Beispiel bei Sehenswürdigkeiten in einer Stadt. Solange nicht die Personen im Fokus der Bildaufnahmen stehen, sind solche Fotos auch ohne vorgängige Einwilligung zulässig. Der Fotograf sollte jedoch als solcher erkennbar sein und die Aufnahmen nicht im Versteckten machen. Aber auch im öffentlichen Raum steht den aufgenommenen Personen das Recht am eigenen Bild zu: sie können vom Fotografen vor Ort oder zu einem späteren Zeitpunkt verlangen, dass das Bild gelöscht oder auf die Publikation verzichtet wird.
Aufnahme von Kindern und Jugendlichen
Bei der Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ist immer die Einwilligung der Eltern einzuholen. Und zwar immer dann, wenn die abgebildete Person unter 18 Jahre alt ist. Ansonsten sind die Bilder von Minderjährigen rechtlich gesehen verwendbar, natürlich unter Beachtung obenstehender Punkte.
Überwiegendes öffentliches Interesse
Besteht bei Bildern ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse (zum Beispiel bei journalistischer Berichterstattung), so ist eine vorgängige Information oder Einwilligung nicht erforderlich. Wann ein überwiegendes Interesse vorliegt, entscheidet im Streitfalle der Richter.
Konsequenzen
Ist ein Bild einer Person ohne Information oder Einwilligung veröffentlicht worden, kann sich diese Person auf dem Zivilrechtsweg wehren. Das Gericht entscheidet, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt und das Bild somit entfernt, respektive vernichtet werden muss. Weiter kann das Gericht auch die Bezahlung eines Schadenersatzes oder einer Genugtuung anordnen. Weitere Schäden wie die Vernichtung von Druckerzeugnissen gehen hierbei zulasten des Veröffentlichers. Auch muss der Veröffentlicher damit rechnen, Gerichts- und Anwaltskosten des Klägers übernehmen zu müssen.
Links
- Vollständiges Bundesgesetz über den Datenschutz:
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19920153/index.html
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