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Erlaubte Newsletter Versand Empfänger (Schweiz)

Wir werden häufig im Rahmen unseres Support im Onlinemarketing gefragt, an wen man ein Newsletter denn senden dürfe - insbesondere ob man öffentlich verfügbare E-Mail-Adressen z.B. aus dem Web verwenden darf.

Auch wenn Adressen öffentlich verfügbar sind, bedeutet das nicht, dass man diese einfach kopieren und für einen Versand verwenden darf. Das betrifft ganz generell alle fernmeldetechnischen Kommunikationskanäle, also nicht nur E-Mail, sondern aus SMS und Telefonanrufe. Regeln tut dies Art. 3 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Literal o beschreibt dies wie folgt:

«Unlauter handelt insbesondere, wer […]es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen»

Eine Ausnahme gibt es, und zwar wenn bereits eine Geschäftsbeziehung besteht:

«Wer beim Verkauf von […] Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält […],handelt nicht unlauter»

Der springende Punkt ist also, ob diese Empfänger jemals schon mit der eigenen Organisation zu tun hatten, ODER eine Einwilligung gegeben haben. Eines von beidem muss zutreffen, das Gesetz ist hier recht klar.

Was ist also erlaubt (Beispiele)

  • Versand an Personen, die Ihre Einwilligung gegeben haben, und es einen direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt gibt
  • Versand an eigene Kunden, die auch in einer Geschäftsbeziehung stehen
  • Versand an Mitglieder des eigenen Vereines oder Verbands
  • ...

Was ist nicht erlaubt (Beispiele)?

  • Versand an Adressen, die man im Internet gefunden hat
  • Versand an Adressen eines Vereins, wo man selber Mitglied ist
  • Versand an Adressen einer Tochtergesellschaft, sofern keine Einwilligung vorliegt
  • Versand von einem Dachverband aus, an Adressen von Teilverbänden, sofern keine Einwilligung vorliegt
  • Versand an eingewilligten Adressen, aber in einem völlig anderem Zusammenhang (z.B. komplett andere Dienstleistung, usw.)
  • ...
Artikel zuletzt aktualisiert am:
2022-04-29 8:55

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