Newsletter versenden in der Schweiz: Wer darf auf deiner Liste stehen?

Eine der häufigsten Fragen, die uns im Rahmen unseres Supports im Onlinemarketing erreicht: An wen darf man eigentlich einen Newsletter senden – und darf man dafür öffentlich verfügbare E-Mail-Adressen aus dem Web verwenden?

Die kurze Antwort: Nein. Auch wenn eine Adresse öffentlich einsehbar ist, bedeutet das nicht, dass man sie einfach für den Massenversand nutzen darf. Das gilt übrigens nicht nur für E-Mail, sondern auch für SMS und Telefonanrufe.

Was sagt das Schweizer Recht?

Die rechtliche Grundlage bildet Art. 3 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Literal o des Artikels hält fest:

«Unlauter handelt insbesondere, wer […] es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen.»

Eine Ausnahme gilt dann, wenn bereits eine Geschäftsbeziehung besteht:

«Wer beim Verkauf von […] Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält […], handelt nicht unlauter.»

Der entscheidende Punkt ist also: Hat diese Person jemals mit deiner Organisation zu tun gehabt oder hat sie ausdrücklich ihre Einwilligung gegeben? Eines von beidem muss zutreffen – das Gesetz ist hier eindeutig.

Was ist erlaubt?

  • Versand an Personen, die ihre Einwilligung gegeben haben – und zwar in direktem Zusammenhang mit dem beworbenen Inhalt
  • Versand an eigene Kunden, die in einer aktiven Geschäftsbeziehung stehen
  • Versand an Mitglieder des eigenen Vereins oder Verbands

Was ist nicht erlaubt?

  • Versand an Adressen, die man im Internet gefunden hat
  • Versand an Adressen eines Vereins, bei dem man selbst Mitglied ist – ohne eigene Einwilligung der Empfänger
  • Versand an Adressen einer Tochtergesellschaft, sofern keine separate Einwilligung vorliegt
  • Versand von einem Dachverband an Adressen von Teilverbänden, sofern keine Einwilligung vorliegt
  • Versand an Personen, die für einen anderen Kontext eingewilligt haben (z. B. eine komplett andere Dienstleistung)

Praxistipp: Double-Opt-In als sicherer Standard

Die rechtlich sicherste und gleichzeitig effektivste Methode ist das Double-Opt-In-Verfahren: Der Empfänger trägt sich in ein Formular ein und bestätigt seine Einwilligung anschliessend per Klick in einer Bestätigungs-E-Mail. Damit ist die Einwilligung dokumentiert und du bist auf der sicheren Seite – auch wenn jemand die Einwilligung später bestreitet.

Für TYPO3-Websites lässt sich ein solches Double-Opt-In-Formular mit Powermail oder anderen Extensions sauber umsetzen. Wir helfen dir dabei gerne.

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Ob rechtskonforme Empfängerlisten, technische Umsetzung von Anmeldeformularen oder die Integration eines Newsletter-Tools in deine Website – als Webagentur aus Wallisellen / Grossraum Zürich unterstützen wir KMU, Vereine und Organisationen bei allen Aspekten des digitalen Marketings. Unsere Schwerpunkte: Webentwicklung, Webdesign, TYPO3 und CakePHP.

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Artikel zuletzt aktualisiert am:
10.3.2026 17:44

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